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Gerichtsurteil: Keine Brustvergrößerung auf Krankenkasse für transsexuelle Frau
Gemäß eines Gerichtsurteiles lassen sich aus Transsexualität keine Anforderungen ableiten, die auf den vollständigen körperlichen Angleich an traditionelle Schönheitsideale abzielen.
Die Klägerin, welche durch die Behandlung mit Hormonen bereits eine mäßige Brust entwickelt hat, forderte ihre Krankenkasse auf, die Kosten für eine operative Brustvergrößerung zu übernehmen. Da sie sich erst mit einer bestimmten Größe der Brust als Frau fühlen könne und zudem unter der schwach entwickelten Brust leide, war eine OP für sie gerechtfertigt.
Das sah das Gericht anders. "Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, stellen grundsätzlich keine notwendige Behandlung dar", hieß es zur Begründung. Zwar gibt es eine Regelung, mit der Transsexuellen eine Operation auf Kosten der Krankenkassen ermöglicht werden könnte, diese bezieht sich jedoch nur auf eine deutliche körperliche Anpassung und keine Angleichung.
Das Urteil mag für die Klägerin psychisch und materiell belastend sein, aus einer progrewssiv-pansexuellen Perspektive ist es aber letztlich richtig, da ansonsten eine Verstärkung eines letztlich sexistischen Schönheitsideals erfolgen würde. Dieses sexistische und frauenfeindliche Schönheits-Ideal hat durch grassierende Brustverößerungs-OP mit teilweise daraus resultierenden Komplikationen viel Leid und Schaden produziert hat.
Bereits 2010 scheiterte eine weitere transsexuelle Frau mit einer Klage auf einen Behinderungsgrad von 60 Prozent, da sie nach der erfolgreichen Geschlechteranpassung keine Kinder bekommen konnte. Transsexualität ist jedoch keine Behinderung, die sich auf den Grad der Behinderung auswirkt. Auch dieses Urteil ist aus pansexueller Perspektive korrekt, da alles andere der traditionellen Einschränkung der Frau auf ihre Mutterrolle Vorschub geleistet hätte.